Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen
zu umfassen.
Schlagworte
Fertigungszeichnung, Werkzeichnung
Dokumentnummer
NOR12090353
Alte Dokumentnummer
N5199851472L