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Art. 1

Fassungen
ab 05.02.1998 — BGBl. III Nr. 44/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute05.02.1998 BGBl. III Nr. 44/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (4. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.02.1998BGBl. III Nr. 44/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Listen spezifischer Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von Artikel römisch zwei in bezug auf die Fernmeldegrunddienste, die diesem Protokoll beigefügt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen die Liste spezifischer Verpflichtungen und die Liste der Ausnahmen von Artikel römisch zwei dieses Mitglieds ergänzen oder ändern.
  2. Ziffer 2
    Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. November 1997 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
  3. Ziffer 3
    Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft, sofern es von allen betroffenen Mitgliedern angenommen wurde. Wurde das Protokoll bis zum 1. Dezember 1997 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, vor dem 1. Januar 1997 einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.
  4. Ziffer 4
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme.
  5. Ziffer 5
    Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

Gesetzesnummer

10007975

Dokumentnummer

NOR12090367

Alte Dokumentnummer

N5199851569L