Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmung
§ 13. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet werden und eine Zusatzausbildung im Bankwesen bei Geld- und Kreditinstituten absolvieren, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann anzurechnen. Paragraph 13, Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet werden und eine Zusatzausbildung im Bankwesen bei Geld- und Kreditinstituten absolvieren, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12090390
Alte Dokumentnummer
N5199851974L