Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Empfangen, Bedienen und Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten,
Eröffnen, Führen und Abrechnen von Konten,
Abwickeln des Schaltergeschäftes inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,
Bearbeiten von Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs,
Vorstellen und Erläutern von Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien,
Ausführen von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,
Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien,
Bedienen von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.
Schlagworte
Kreditmöglichkeit, Wertpapiergeschäft
Dokumentnummer
NOR12090379
Alte Dokumentnummer
N5199851963L