Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.05.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 151/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.05.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 151/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 151/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Empfangen, Bedienen und Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten,
  2. Ziffer 2
    Eröffnen, Führen und Abrechnen von Konten,
  3. Ziffer 3
    Abwickeln des Schaltergeschäftes inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,
  4. Ziffer 4
    Bearbeiten von Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs,
  5. Ziffer 5
    Vorstellen und Erläutern von Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien,
  6. Ziffer 6
    Ausführen von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft,
  7. Ziffer 7
    Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,
  8. Ziffer 8
    Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien,
  9. Ziffer 9
    Bedienen von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.

Schlagworte

Kreditmöglichkeit, Wertpapiergeschäft

Gesetzesnummer

10007978

Dokumentnummer

NOR12090379

Alte Dokumentnummer

N5199851963L