Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 151/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 151/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 151/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Bankwesen

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der schriftliche Teil hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft, sowie Rechnungswesen einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  3. Absatz 4,Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  5. Absatz 6,Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10007978

Dokumentnummer

NOR12090382

Alte Dokumentnummer

N5199851966L