Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftskunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Geldwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
Geldinstitute als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,
Einschlägige Steuern und Abgaben.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12090385
Alte Dokumentnummer
N5199851969L