Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. II Nr. 153/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.1998 BGBl. II Nr. 153/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenleger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 153/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Verlegen eines Holzbodens) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (Verlegen eines Bodenbelages) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007980

Dokumentnummer

NOR12090423

Alte Dokumentnummer

N5199852009L