Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenleger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmung
§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3 (Verlegen eines Holzbodens) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.Paragraph 13, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Verlegen eines Holzbodens) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Verlegen eines Bodenbelages) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (Verlegen eines Bodenbelages) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12090423
Alte Dokumentnummer
N5199852009L