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§ 2

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. II Nr. 153/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1998 BGBl. II Nr. 153/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenleger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 153/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. Ziffer 2
    Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  3. Ziffer 3
    Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. Ziffer 4
    Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,
  5. Ziffer 5
    Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,
  7. Ziffer 7
    Aufbringen und Einbringen von Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,
  8. Ziffer 8
    Verarbeiten von Spachtelmassen und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,
  9. Ziffer 9
    Versetzen von Profilen,
  10. Ziffer 10
    Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,
  11. Ziffer 11
    Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und Oberflächenvergütung von Belägen,
  12. Ziffer 12
    Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen und Hilfsstoffen.

Gesetzesnummer

10007980

Dokumentnummer

NOR12090412

alte Dokumentnummer

N5199851998L