Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenleger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Herstellen eines Estrichs, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Verlegen einer Dämmschicht,
Verlegen eines Bodenbelages, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Herstellen einer Haftbrücke,
Verlegen und Verkleben eines Belages,
Konfektionieren, Verschweißen von Nähten.
Verlegen eines Holzbodens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,
Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens,
Montieren von Profilleisten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf Stunden vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 16 Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge,
richtiger Einsatz der Materialien.
Dokumentnummer
NOR12090415
alte Dokumentnummer
N5199852001L