Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bootbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,
Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,
Ausfertigen eines Bootes,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Dokumentnummer
NOR12090426
alte Dokumentnummer
N5199852023L