Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bootbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12090433
alte Dokumentnummer
N5199852030L