Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-Kaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-Kaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Beratung von Kunden bei der Auswahl von Standardprodukten in Hardware, Software und elektronischen Datenverarbeitungssystemen unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer und rechtlicher Voraussetzungen,
Analysieren der Kundenanforderungen und Vorschlagen geeigneter elektronischer Datenverarbeitungssystemlösungen,
Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,
Herstellen von Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software sowie von einfachen Netzwerken,
Fehlersuche und Beheben einfacher Störungen,
Arbeiten mit Personalcomputern (auch in Netzwerken),
Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren des betrieblichen Sortiments an Waren- und Dienstleistungen,
Entgegennehmen von Bestellungen und Abwickeln von Kundenaufträgen, inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren, Inventarisieren der Bestände,
Abschließen von Kaufverträgen und Lizenzverträgen, Ausstellen von Verkaufsdokumenten wie zB Garantiescheinen, Empfangsquittungen und sonstigen Unterlagen.
Schlagworte
Servicekonzept, Warenleistung
Dokumentnummer
NOR12090440
alte Dokumentnummer
N5199852038L