Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 14.05.1998 — BGBl. II Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute14.05.1998 BGBl. II Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

Paragraph 7, (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
  2. Ziffer 2
    Werbung und Verkaufsförderung,
  3. Ziffer 3
    Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
  4. Ziffer 4
    Kundenberatung und Information,
  5. Ziffer 5
    Softwarebezogenes Urheberrecht, Datenschutzrecht und gängige Lizenzverträge,
  6. Ziffer 6
    Verkaufsabwicklung,
  7. Ziffer 7
    Anbahnung von Zusatzverkäufen,
  8. Ziffer 8
    Verkaufsabrechnung,
  9. Ziffer 9
    Behandlung von Reklamationen.
  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebs und den warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Qualitätskenntnis

Gesetzesnummer

10007982

Dokumentnummer

NOR12090445

alte Dokumentnummer

N5199852043L