Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EDV-Techniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Programmieren
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,
Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.
(2)Absatz 2,(Anm.: Absatz 2 wurde nicht vergeben.)Anmerkung, Absatz 2 wurde nicht vergeben.)
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrundezulegen sind.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12090461
Alte Dokumentnummer
N5199852060L