Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EDV-Techniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung) und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß. Paragraph 12, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung) und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12090463
Alte Dokumentnummer
N5199852062L