Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EDV-Techniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Programmieren.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Techniker oder für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12090455
Alte Dokumentnummer
N5199852054L