Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 156/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 156/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EDV-Techniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 156/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:

  1. Ziffer eins
    Eine Arbeitsprobe aus der elektronischen Datenverarbeitungssystemtechnik bestehend aus:
    1. Litera a
      Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
    2. Litera b
      Herstellen der die Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Systemdiagramm, Ablaufdiagramm),
    3. Litera c
      Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,
  2. Ziffer 2
    eine Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und Einrichtung eines Software-Pakets.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeitsprobe eine Dauer von dreieinhalb Stunden zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtiger Zusammenbau und Anschluß nach vorgegebenen Unterlagen,
    3. Ziffer 3
      richtige und zweckentsprechende Funktion,
    4. Ziffer 4
      anwenderfreundliche Konfiguration,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Gesetzesnummer

10007983

Dokumentnummer

NOR12090456

Alte Dokumentnummer

N5199852055L