Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EDV-Techniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:Paragraph 5, (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:
Eine Arbeitsprobe aus der elektronischen Datenverarbeitungssystemtechnik bestehend aus:
Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
Herstellen der die Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Systemdiagramm, Ablaufdiagramm),
Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,
eine Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und Einrichtung eines Software-Pakets.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeitsprobe eine Dauer von dreieinhalb Stunden zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau und Anschluß nach vorgegebenen Unterlagen,
richtige und zweckentsprechende Funktion,
anwenderfreundliche Konfiguration,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Dokumentnummer
NOR12090456
Alte Dokumentnummer
N5199852055L