Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmung
§ 13. (1) Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker'' beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker'' (Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.Paragraph 13, (1) Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker'' beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker'' (Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.
(2)Absatz 2,Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung zum „Vermessungstechniker'' beziehungsweise zum „Vermessungshilfstechniker'' (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird im Zusammenhalt mit dem Nachweis über eine anschließende zumindest einjährige fachliche Tätigkeit mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
(3)Absatz 3,Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum „Vermessungsfachtechniker'' beziehungsweise zum „Vermessungstechniker'' (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
Dokumentnummer
NOR12090490
Alte Dokumentnummer
N5199852105L