Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Vermessungstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen von Skizzen, Plänen und Karten,
Arbeiten mit verschiedenen Meßgeräten,
Planen und Organisieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
Ausführen und Dokumentieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
Erfassen von Vermessungsdaten,
Berechnen und Auswerten von Vermessungsdaten,
Analoges und digitales Erstellen, Bearbeiten und Dokumentieren von Plänen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR12090479
Alte Dokumentnummer
N5199852094L