Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1998 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 163/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.199831.12.2025 BGBl. II Nr. 163/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 163/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,
    2. Ziffer 2
      Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      übersichtlicher Lösungsweg,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090482

Alte Dokumentnummer

N5199852097L