Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,
Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
übersichtlicher Lösungsweg,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR12090482
Alte Dokumentnummer
N5199852097L