Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Standpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
Polarpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
Berechnen von Absteckdaten,
Profile und Schichtenlinien.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR12090486
Alte Dokumentnummer
N5199852101L