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Art. 20

Fassungen
ab 16.04.1998 — BGBl. III Nr. 81/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute16.04.1998 BGBl. III Nr. 81/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Energiecharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

16.04.1998BGBl. III Nr. 81/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 20

Transparenz

  1. Absatz eins,Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Maßnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.
  2. Absatz 2,Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstoßen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10007986

Dokumentnummer

NOR12090512

Alte Dokumentnummer

N5199852260L