Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Energiecharta
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- undVerwaltungsstellen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen römisch zwei, römisch vier und römisch fünf dieses Vertrags können für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.
Schlagworte
Regierungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090515
Alte Dokumentnummer
N5199852263L