Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Energiecharta
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
TEIL VIITEIL römisch sieben
STRUKTURELLE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Energiechartaprotokolle und -erklärungen
(1)Absatz eins,Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und
-erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und, -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2)Absatz 2,Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3)Absatz 3,Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4)Absatz 4,Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5)Absatz 5,Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.
(6)Absatz 6,a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:
andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind auf Grund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Schlagworte
Energiechartaerklärung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090525
Alte Dokumentnummer
N5199852273L