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Art. 20

Fassungen
ab 16.04.1998 — BGBl. III Nr. 82/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute16.04.1998 BGBl. III Nr. 82/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

16.04.1998BGBl. III Nr. 82/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 20

Rücktritt

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.
  2. Absatz 2,Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
  3. Absatz 3,Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090577

Alte Dokumentnummer

N5199852326L