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Art. 6

Fassungen
ab 16.04.1998 — BGBl. III Nr. 82/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.04.1998 BGBl. III Nr. 82/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.04.1998BGBl. III Nr. 82/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 6

Finanzierung und finanzielle Anreize

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden als „Drittfinanzierung“ bezeichnet).
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Schlagworte

Energieprodukt, Energiedienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090563

Alte Dokumentnummer

N5199852312L