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Art. 8

Fassungen
ab 16.04.1998 — BGBl. III Nr. 82/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.04.1998 BGBl. III Nr. 82/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.04.1998BGBl. III Nr. 82/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 8

Inländische Programme

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmäßig aktualisieren.
  2. Absatz 2,Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschließen:
    1. Litera a
      Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für Entscheidungen;
    2. Litera b
      Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Maßnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;
    3. Litera c
      Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Ausrüstungen sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;
    4. Litera d
      Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures);
    5. Litera e
      Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirtschaftlich rentabel und umweltfreundlich sind;
    6. Litera f
      Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung;
    7. Litera g
      Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz;
    8. Litera h
      Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über Energieeffizienzprogramme und -technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und Betrieben behilflich sind;
    9. Litera i
      Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;
    10. Litera j
      Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien stellen sicher, daß für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.

Schlagworte

Energieangebot, Energiedatenbank, Beratungsdienst, Energietechnologie

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090565

Alte Dokumentnummer

N5199852314L