Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.05.1998 bis 28.01.2003 — BGBl. II Nr. 184/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.05.199828.01.2003 BGBl. II Nr. 184/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsagenten-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.05.1998BGBl. II Nr. 184/1998

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Text

Arten des Befähigungsnachweises

Paragraph eins, (1) Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17, GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer Universität oder
  2. Ziffer 2
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder
  3. Ziffer 3
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder
  4. Ziffer 4
    den erfolgreichen Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
  5. Ziffer 5
    den erfolgreichen Abschluß einer in Ziffer 4, nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
  6. Ziffer 6
    die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung (Paragraph 23, GewO 1994) oder den erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungsganges gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1995,, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
  7. Ziffer 7
    eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
  8. Ziffer 8
    eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird.
  1. Absatz 2,Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.

Schlagworte

Wirtschaftsbereich, Bankenbereich, Bausparkassenbereich

Gesetzesnummer

10007988

Dokumentnummer

NOR12090582

Alte Dokumentnummer

N5199852564L