Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsagenten-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Text
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17 GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse überParagraph eins, (1) Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17, GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer Universität oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder
den erfolgreichen Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oderden erfolgreichen Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
den erfolgreichen Abschluß einer in Z 4 nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oderden erfolgreichen Abschluß einer in Ziffer 4, nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) oder den erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungsganges gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 bis 11 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 748/1995, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oderdie erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung (Paragraph 23, GewO 1994) oder den erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungsganges gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1995,, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten odereine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird.eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.
Schlagworte
Wirtschaftsbereich, Bankenbereich, Bausparkassenbereich
Dokumentnummer
NOR12090582
Alte Dokumentnummer
N5199852564L