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§ 1 JASG

Fassungen
15.11.1998 bis 31.08.2000 — BGBl. I Nr. 14/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200631.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 114/2005 · aufgehoben
§ 101.08.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 77/2004
§ 109.10.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 115.11.200108.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/2001
§ 101.09.200014.11.2001 § → § BGBl. I Nr. 83/2000
§ 115.11.199831.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 14/1999
§ 122.07.199814.11.1998 BGBl. I Nr. 91/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1998BGBl. I Nr. 14/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000danach: BGBl. I Nr. 83/2000

Abkürzung

JASG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbildungsprojekte

Paragraph eins, (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998 aus 1999, und 1999 aus 2000, Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

  1. Absatz 2,Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß Paragraph 6, bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 3,Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.
  3. Absatz 4,Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Gesetzesnummer

10007989

Dokumentnummer

NOR12091312

Alte Dokumentnummer

N5199956550L