Rechtstracker.at

§ 2 JASG

Fassungen
22.07.1998 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 91/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.07.199831.12.2011 BGBl. I Nr. 91/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1998BGBl. I Nr. 91/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

JASG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Landesprojektgruppen

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

  1. Ziffer eins
    der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
  2. Ziffer 2
    ein Vertreter des Landesschulrates,
  3. Ziffer 3
    ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
  4. Ziffer 4
    ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. Ziffer 6
    ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  7. Ziffer 7
    ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
  8. Ziffer 8
    der Leiter der Lehrlingsstelle.
  1. Absatz 2,Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
  3. Absatz 4,In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.
    2. Ziffer 2
      Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht.
    3. Ziffer 3
      Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.
  4. Absatz 5,Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
  5. Absatz 6,Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen) können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
  6. Absatz 7,Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Gesetzesnummer

10007989

Dokumentnummer

NOR12090599

Alte Dokumentnummer

N5199852619L