Rechtstracker.at

§ 3 JASG

Fassungen
09.10.2002 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 158/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.200431.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 77/2004 · aufgehoben
§ 309.10.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 301.01.200208.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 322.07.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 91/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.10.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. I Nr. 77/2004

Abkürzung

JASG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrgänge

Paragraph 3, (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen.

  1. Absatz 2,Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.
  2. Absatz 3,Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.
  3. Absatz 4,Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (Paragraph 5, Absatz 4,) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.
  4. Absatz 5,Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 150 € netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.
  5. Absatz 6,Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen. Ergibt sich auf Grund der Anrechnung die volle Lehrzeit eines Lehrberufs, ist der betreffende Lehrgangsteilnehmer von der Lehrlingsstelle zur entsprechenden Lehrabschlussprüfung zuzulassen.
  6. Absatz 7,Zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs gemäß Absatz eins, können für Lehrgangsteilnehmer begleitende Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt und gemäß Paragraph 6, Absatz 7 und 8 finanziert werden.
  7. Absatz 8,Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Gesetzesnummer

10007989

Dokumentnummer

NOR40036132