Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Vertragsschablonenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, jedoch nicht vom Paragraph 6, des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090628
Alte Dokumentnummer
N5199852933L