Rechtstracker.at

§ 18 ElWOG

Fassungen
02.12.2000 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 121/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1828.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 1802.12.200027.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 1819.08.199801.12.2000 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

02.12.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bedingungen des Netzzuganges

Paragraph 18,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Lastprofile in geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
  2. Absatz 3,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
    5. Ziffer 5
      die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind;
    6. Ziffer 6
      die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    7. Ziffer 7
      sonstige Marktregeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013116