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§ 23 ElWOG

Fassungen
19.08.1998 bis 01.12.2000 — BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2328.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 2302.12.200027.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 2319.08.199801.12.2000 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.08.1998BGBl. I Nr. 143/1998

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000danach: BGBl. I Nr. 121/2000

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

Paragraph 23,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

  1. Ziffer eins
    das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
  2. Ziffer 2
    die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen;
  4. Ziffer 4
    Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirtschaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorrangs den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des Paragraph 19, Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Versorgungssicherheit erfolgt;
  5. Ziffer 5
    dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
  6. Ziffer 6
    den Betreibern von Verteilernetzen, hinsichtlich jener Strommenge, welche Endverbraucher, die zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, sind, innerhalb ihres Verteilersystems verbrauchen, den zugelassenen Kunden, den unabhängigen Erzeugern, den Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den Paragraphen 39 und 41 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  7. Ziffer 7
    Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen;
  8. Ziffer 8
    die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß Paragraph 25, bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen.
  1. Absatz 2,Die für die Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche elektrische Energie ist aufzubringen durch:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung in Stromerzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungsnetzes verfügungsberechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;
    3. Ziffer 3
      Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Übertragungsnetzes abgedeckten Systems auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Übertragungsnetzes.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090663

Alte Dokumentnummer

N5199853388L