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§ 29 ElWOG

Fassungen
02.12.2000 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 121/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2928.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 2902.12.200027.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 2919.08.199801.12.2000 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

02.12.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten

Paragraph 29,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

  1. Ziffer eins
    die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  4. Ziffer 4
    die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;
  5. Ziffer 5
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  6. Ziffer 6
    zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
  7. Ziffer 7
    zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
  8. Ziffer 8
    zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
  9. Ziffer 9
    zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;
  10. Ziffer 10
    zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
  11. Ziffer 11
    zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
  12. Ziffer 12
    Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
  13. Ziffer 13
    zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
  14. Ziffer 14
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
  15. Ziffer 15
    zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
  16. Ziffer 16
    zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
  17. Ziffer 17
    zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;
  18. Ziffer 18
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Schlagworte

Anschlußpflicht, Lieferantenwechsel

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013127