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§ 31 ElWOG

Fassungen
19.08.1998 bis 01.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3128.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 3124.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2002
§ 3101.03.200123.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 3119.08.199801.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufbringung von elektrischer Energie

Paragraph 31,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Aufbringung von elektrischer Energie erfolgt durch

  1. Ziffer eins
    die Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist;
  2. Ziffer 2
    den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;
  3. Ziffer 3
    Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes;
  4. Ziffer 4
    Lieferungen von Erzeugern innerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.
  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze können bestimmen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von Verteilernetzen die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Kleinwasserkraftanlagen zu beziehen haben (Abnahmepflicht).
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen, daß Betreiber von Verteilernetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommengen aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonnenenergie betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen haben (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommenge zu erreichen.

Schlagworte

Übertragungsnetz, Deponiegas

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090671

Alte Dokumentnummer

N5199853396L