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§ 38 ElWOG

Fassungen
01.10.2001 bis 02.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.10.200102.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 3819.02.199930.09.2001 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einweisung

Paragraph 38,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

  1. Absatz 2,Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
    1. Ziffer eins
      die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder
    2. Ziffer 2
      kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
    so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 23, ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
  2. Absatz 3,Das gemäß Absatz 2, verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
  3. Absatz 4,Dem gemäß Absatz 2, verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
  4. Absatz 5,Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 2, hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
  5. Absatz 6,Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Absatz eins und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. Paragraph 47, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013210