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§ 42b ElWOG

Fassungen
21.02.2006 bis 02.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42b21.02.200602.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b

Inkrafttretensdatum

21.02.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 42 b,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Ziffer 17 a, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang römisch drei;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    6. Ziffer 6
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    7. Ziffer 7
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 42 a, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  3. Absatz 4,Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079395