Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42dParagraph 42 d
Text
Berichtswesen
§ 42d.Paragraph 42 d,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK undeine im Einklang mit der in Anhang römisch drei dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe
vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR40079397