Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
7. Teil
Zugelassene Kunden
Qualifikation
§ 44.Paragraph 44,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben
ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
(2)Absatz 2,Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr
ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;
ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
überschritten hat.
(3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Betreiber von Verteilernetzen über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12090684
Alte Dokumentnummer
N5199853409L