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§ 45a ElWOG

Fassungen
09.08.2008 bis 02.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45a09.08.200802.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 45a28.06.200608.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 45a01.07.200427.06.2006 BGBl. I Nr. 149/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

09.08.2008

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausweisung der Herkunft (Labeling)

Paragraph 45 a,

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Absatz eins, sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
  4. Absatz 5,Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.
  5. Absatz 6,Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
  6. Absatz 7,Die Nachweise gemäß Absatz 6, müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Paragraph 3, Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß Paragraph 7, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, belegt sind.
  7. Absatz 8,Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder - liegt dieser im Ausland - am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
  8. Absatz 9,Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Absatz 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
  9. Absatz 10,Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Absatz 3,, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
  10. Absatz 11,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 3, bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 45 a, näher zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40100664