Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45bParagraph 45 b
Text
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45b.Paragraph 45 b,
(1)Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
Name und Anschrift des Versorgers;
erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 44 a, erfolgt.
(4)Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
Schlagworte
Entschädigungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR40079402