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§ 45c ElWOG

Fassungen
01.01.2007 bis 02.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45c01.01.200702.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

Paragraph 45 c,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 10 und der Paragraphen 45, Absatz 2 und 45 a insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
    3. Ziffer 3
      die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. Ziffer 4
      die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
    6. Ziffer 6
      der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
  2. Absatz 3,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Absatz 2, sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079404