Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Kostenbeitrag
§ 53.Paragraph 53,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 13 und 20 Absatz 2,, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.Paragraph 76, AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2)Absatz 2,Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Absatz eins, ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR12090693
Alte Dokumentnummer
N5199853418L