Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Koordination und Kooperation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedingungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 letzter Satz jedenfalls unzulässig.(Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedingungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, letzter Satz jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Koordinierungsvertrag, BGBl. Nr. 600/1988
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12090997
Alte Dokumentnummer
N5199855375L