Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
10. Teil
Strafbestimmungen
Preistreiberei
§ 62.Paragraph 62,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Schlagworte
Höchstpreis, Mindestpreis
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079409