Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64.Paragraph 64,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;dem Verbot gemäß Paragraph 13, nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 3 000 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß Paragraph 25, nicht entspricht;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 36, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß Paragraph 52, nicht nachkommt.
§ 62 Abs. 3 gilt.Paragraph 62, Absatz 3, gilt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40052497