Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64.Paragraph 64,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;dem Verbot gemäß Paragraph 13, nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 45 b, Absatz eins und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß Paragraph 25, nicht entspricht;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 36, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß Paragraph 45 c, Absatz eins, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß Paragraph 53, Absatz 3, bzw. der auf Grund des Paragraph 53, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß Paragraph 52, nicht nachkommt.
§ 62 Abs. 3 gilt.Paragraph 62, Absatz 3, gilt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079411